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  • · Fachbeitrag · Rentenversicherung

    Syndikusanwälte: Urteilsbegründung bestätigt Rentenversicherungspflicht bei Neueinstellung

    von Rechtsanwalt Martin W. Huff, Geschäftsführer Rechtsanwaltskammer Köln

    | Das Bundessozialgericht lehnte mit drei Urteilen vom 3. April 2014 jegliche Befreiungsmöglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung für angestellte Rechtsanwälte ab (Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R; Abruf-Nrn. 141251 , 141250 , 141249 ). Am 25. August 2014 hat das BSG endlich die Entscheidungsgründe veröffentlicht ( www.bsg.bund.de ). Gegenüber den bereits bekannten Terminberichten ergibt sich nichts Neues. |

     

    BSG: Als Angestellte sind Syndikusanwälte nicht anwaltlich tätig

    Die ellenlangen Urteilsbegründungen haben eine kurze Kernaussage: Syndikusanwälte seien in ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht so unabhängig, wie ihre anwaltliche Berufstätigkeit das erfordere. Damit übten sie als Angestellte eines nichtanwaltlichen Arbeitgebers keine anwaltliche Tätigkeit aus. Und deshalb käme auch gar keine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 6 Sozialgesetzbuchs VI in Betracht.

     

    Mit den meisten Argumenten, die in den drei Verfahren vorgetragen wurden, setzten sich die BSG-Richter nur sehr knapp auseinander. Ausführungen zur Frage der Ungleichbehandlung zwischen angestellten Rechtsanwälten in Kanzleien, die bisher befreit werden und angestellten Rechtsanwälten in Verbänden und Unternehmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Grundgesetz (GG) fehlen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ablehnung der Befreiungsmöglichkeit im Hinblick auf Art. 12, 14 und 2 GG sieht das BSG nicht.