13.09.2017 · Nachricht · Rentenversicherung
Tierärztliche Tätigkeit in Pharmaindustrie ist nicht RV-pflichtig
| Üben rentenversicherungspflichtig Beschäftigte eine Tätigkeit aus, die zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer verpflichtet, besteht ein Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Diesen Befreiungsanspruch hat das LSG Hessen auch einer Tierärztin zugesprochen, die bei einem pharmazeutischen Unternehmen in der Qualitätssicherung angestellt war. |
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