· Nachricht · Rentenversicherungspflicht
Pilot ohne eigenes Flugzeug ist abhängig beschäftigt
| Ein Pilot, der über kein eigenes Flugzeug verfügt und dessen Tätigkeit nach Übernahme eines Flugauftrags sich von der eines angestellten Flugzeugführers nicht wesentlich unterscheidet, ist abhängig beschäftigt. Dies hat das LSG Hessen entschieden. |
Ein Pilot war für ein Unternehmen, das Wurstwaren produziert und neben Kraftfahrzeugen auch über ein Flugzeug verfügt, an sechs bis sieben Tagen monatlich als Flugzeugführer tätig. Er wurde mit Tagespauschalen in Höhe von rd. 120 Euro vergütet. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass der Pilot bei dem Unternehmen abhängig beschäftigt ist und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Dagegen wehrte sich das Unternehmen: Der Pilot sei weder in den Betrieb eingegliedert noch unterliege er Weisungen des Unternehmens. Damit kam es nicht durch. Nach Ansicht des LSG sei der Pilot in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert. Mit der Beförderung der Beschäftigten diene er unmittelbar dem Erreichen der Geschäftszwecke des Unternehmens; auf eine Tätigkeit in der eigentlichen Betriebsstätte komme es nicht an. Der Pilot habe auch die erteilten Flugaufträge persönlich durchführen müssen und sei dem Weisungsrecht des Unternehmens unterlegen. Er habe ferner kein unternehmerisches Risiko getragen (LAG Hessen, Urteil vom 29.09.2022, Az. L 8 BA 65/21, Abruf-Nr. 232178).
Wichtig | Das LSG betont, dass es nicht entscheidend sei, ob ein Unternehmen sein Direktionsrecht durch Einzelanweisungen während des jeweiligen Auftrags ausübe. Vielmehr genügten vorab getroffene Festlegungen ‒ wie im Urteilsfall der abgeschlossene „Rahmen-Dienstvertrag über freie Mitarbeiter eines Flugzeugführers (Freelance)“. Bei hochspezialisierten Dienstleistungen schieden zudem Weisungen über das Wie der Tätigkeit naturgemäß aus, ohne dass dies für die Statusfeststellung von Bedeutung sei.