· Nachricht · Rentenversicherungspflicht
Yoga-Kursleiterin ist als Lehrerin rentenversicherungspflichtig
| Selbstständig tätige Lehrer sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht der Rentenversicherungspflicht unterfällt. Dies entschied das LSG Hessen im Fall einer Yoga-Kursleiterin, die sich als rentenversicherungsfreier Yoga-Coach sah. |
Lehrer im Sinne des Rentenversicherungsrechts seien Personen, die durch Erteilung von theoretischem oder praktischem Wissen anderen Personen Allgemeinbildung oder spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelten. Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrers seien nicht erforderlich. Ein gesetzlich geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers sei nicht maßgeblich, so das LSG.
Im Urteilsfall habe die Yoga-Kursleiterin den Unterrichtsteilnehmern spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt. Sie sei daher als Lehrerin tätig. Eine bloße Beratertätigkeit liege nicht vor. Denn bei der stehe ‒ anstelle einer generellen Wissensvermittlung ‒ eine situationsbezogene, anwendungsorientierte Problemanalyse und -lösung im Vordergrund. Beispiele hierfür seien Unternehmens-, Berufs- und Lebensberatung sowie Consulting. Die Tätigkeit der Yoga-Kursleiterin umfasse hingegen im Schwerpunkt die konkrete Anleitung zur Durchführung von Übungen und somit eine Wissensvermittlung. Die Teilnehmer absolvierten die Kurse als Gruppe. Im Vordergrund stehe die Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. Dass die Teilnehmer auch therapeutische Ziele verfolgten, sei unbedeutend. Relevant für die rechtliche Einstufung seien therapeutische Ziele erst dann, „wenn die Befriedigung eines therapeutischen Bedarfs das Vertragsverhältnis prägt und eine zur Heilung erfolgende Anleitung und Unterweisung nur als Mittel zum vorrangig angestrebten Therapieerfolg eingesetzt wird“, so die Richter. Volkshochschulkurse dienten hingegen vorrangig dem Zweck der Weiterbildung und nicht der individuellen Heilbehandlung der Teilnehmer (LSG Hessen, Urteil vom 28.06.2023 , Az. L 2 R 214/22, Abruf-Nr. 236025, Revision nicht zugelassen).