· Fachbeitrag · Rentner?
Beschäftigung von Rentnern - das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten?
| Viele Arbeitgeber beschäftigen Rentner als Teilzeitkräfte oder Aushilfen. Wie viel ein Rentner zu seiner gesetzlichen Rente hinzuverdienen darf, ohne dass sein Rentenanspruch gefährdet wird, hängt von der Rentenart und dem Lebensalter ab. Arbeitgeber sollten daher wissen, wie viel ein Rentner 2013 hinzuverdienen darf und welche Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung gegebenenfalls zu zahlen sind. |?
Hinzuverdienst bei Erreichen der Regelaltersgrenze ?
Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, können unbegrenzt hinzuverdienen. Ihr Verdienst wird nicht auf die Rente angerechnet.?
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Die Regelaltersgrenze ist nicht mehr starr auf das 65. Lebensjahr festgeschrieben, sondern steigt für die Jahrgänge 1947 bis 1964 stufenweise in Monats- oder Zweimonatsschritten von 65 bis auf 67 Jahre. Für vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte bleibt die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. ?
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Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | |||
1947 | 65 Jahre | 1 Monat | 1953 | 65 Jahre | 7 Monate | 1959 | 66 Jahre | 2 Monate |
1948 | 65 Jahre | 2 Monate | 1954 | 65 Jahre | 8 Monate | 1960 | 66 Jahre | 4 Monate |
1949 | 65 Jahre | 3 Monate | 1955 | 65 Jahre | 9 Monate | 1961 | 66 Jahre | 6 Monate |
1950 | 65 Jahre | 4 Monate | 1956 | 65 Jahre | 10 Monate | 1962 | 66 Jahre | 8 Monate |
1951 | 65 Jahre | 5 Monate | 1957 | 65 Jahre | 11 Monate | 1963 | 66 Jahre | 10 Monate |
1952 | 65 Jahre | 6 Monate | 1958 | 66 Jahre | 0 Monate | ab 1964 | 67 Jahre | 0 Monate |
Hinzuverdienst vor Erreichen der Regelaltersgrenze?
Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, dürfen nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Für sie gelten besondere Regeln. ?
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Betroffen sind Rentner, die eine Altersrente für langjährig Versicherte, eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Berufs- oder Erwerbsunfähige, eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit oder eine Altersrente für Frauen erhalten. Sie müssen bestimmte Hinzuverdienstgrenzen beachten. ?
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Der maßgebliche Hinzuverdienst?
Zum Hinzuverdienst zählt das monatliche Bruttoarbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung, der monatliche steuerrechtliche Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit und vergleichbares Einkommen (wie Abgeordnetendiäten). Keinen Hinzuverdienst stellen Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Witwen-, Witwerrenten), Betriebsrenten, Beamtenpensionen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Zinseinkünfte dar; sie wirken sich auf die Höhe der vorzeitig gezahlten Altersrente nicht aus.?
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Abhängig vom jeweiligen Hinzuverdienst wird die vorzeitige Altersrente in voller Höhe als Vollrente oder in verminderter Höhe als Teilrente gezahlt. ?
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Hinzuverdienst bei vorzeitiger Altersrente als Vollrente?
Rentner, die eine Vollrente vor dem 65. Geburtstag beziehen, können 450 Euro rentenunschädlich hinzuverdienen (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI).?
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Rentnerin A, die eine Altersrente für Schwerbehinderte bezieht, verdiente in den Monaten Januar bis Dezember 2012 monatlich 470 Euro. Sie lag damit über der Hinzuverdienstgrenze für ihre Vollrente von 450 Euro und erhielt eine Teilrente. Im Januar 2013 sank ihr Gehalt auf monatlich 350 Euro. A stellte im Februar einen Antrag und erhielt ihre Rente rückwirkend ab Januar 2013 wieder in voller Höhe. |
Hinzuverdienst bei vorzeitiger Altersrente als Teilrente?
Ein Rentner, der mehr als 450 Euro hinzuverdient, erhält seine vorzeitige Altersrente als Teilrente. Wie viel er hinzuverdienen kann, wird individuell berechnet. Entscheidend sind ?
- der Verdienst (umgerechnet in Entgeltpunkte) in den letzten drei Kalenderjahren vor Rentenbeginn und ?
- der Beschäftigungsort (alte oder neue Bundesländer).?
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Die Entgeltpunkte können dem Rentenbescheid entnommen oder beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Auf den Beschäftigungsort kommt es deshalb an, weil die individuellen Hinzuverdienstgrenzen anhand des aktuellen Rentenwerts West bzw. Ost errechnet werden (§ 228a Abs. 2 SGB VI).?
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Die Teilrente kann in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI) und beträgt?
- bei 2/3 der Vollrente das 0,13-fache,?
- bei 1/2 der Vollrente das 0,19-fache und?
- bei 1/3 der Vollrente das 0,25-fache?
der monatlichen Bezugsgröße West, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. Bei der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen Ost ist die monatliche Bezugsgröße West mit dem Rentenwert Ost zu multiplizieren und durch den Rentenwert West zu teilen.?
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Monatliche Bezugsgröße West 2013 | 2.695 Euro |
Rentenwert West seit 1. Juli 2012 | 28,07 Euro |
Rentenwert Ost seit 1. Juli 2012 | 24,92 Euro |
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Nachfolgend haben wir die seit 1. Januar 2013 gültigen Werte für Durchschnittsverdiener sowie die Mindesthinzuverdienstgrenzen aufgeführt. Die Mindesthinzuverdienstgrenzen gelten für die Versicherten, die in den letzten drei Kalenderjahren kein oder nur ein Arbeitsentgelt unter der Hälfte des Durchschnittsverdiensts aller Versicherten verdient haben; Grundlage der Berechnung sind 1,5 Entgeltpunkte. Wer in den letzten drei Kalenderjahren vor seinem Rentenbeginn stets das Durchschnittsentgelt verdient hat (2013: monatlich 2.839,25 Euro), für den gelten die Hinzuverdienstgrenzen für Durchschnittsverdiener; Grundlage der Berechnung sind 3,0 Entgeltpunkte. ?
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Durchschnittsverdiener | Mindesthinzuverdienstgrenzen | |||
West | Ost | West | Ost | |
| 2.021,26 Euro | 1.794,42 Euro | 1.010,63 Euro | 897,21 Euro |
| 1.536,16 Euro | 1.363,76 Euro | 768,08 Euro | 681,88 Euro |
| 1.051,06 Euro | 933,10 Euro | 525,53 Euro | 466,55 Euro |
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Wichtig | In der Praxis dienen diese Werte nur als Richtschnur. Man kommt in den Fällen, in denen jemand mehr als 1,5 Entgeltpunkte verdient, nicht umhin, die Grenzen individuell zu berechnen.?
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Rentner D arbeitet in Dresden. Er bezieht eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Aufgrund langer Arbeitslosigkeit hat er in den letzten drei Jahren vor Beginn der ersten Rente keine Entgeltpunkte erwirtschaftet. Will er seine Rente weiter voll beziehen, darf er 450 Euro hinzuverdienen. Verdient er mehr, erhält er eine Teilrente. Bei einem Hinzuverdienst ?
? Rentner C arbeitet in Köln und erhält eine 1/2-Teilrente. Er hat in den letzten drei Kalenderjahren vor seinem Rentenbeginn stets das Durchschnittsentgelt verdient. C darf laut Tabelle im März 2013 monatlich 1.536,16 Euro rentenunschädlich hinzuverdienen. ? ? Rentnerin H arbeitet in Hamburg und erhält eine 2/3-Teilrente. Die Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente sind zusammen 2,8. H darf im April 2013 monatlich bis zu 980,98 Euro rentenunschädlich hinzuverdienen (Faktor 0,13 x 2,8 Entgeltpunkte x monatliche Bezugsgröße 2.695 Euro). |
Die jeweils für den Versicherten maßgebende Hinzuverdienstgrenze darf zweimal innerhalb eines Kalenderjahrs (beim Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2000: eines Rentenjahrs) bis zum doppelten Wert überschritten werden (§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Bei einer höheren Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze entfällt der Anspruch auf die bisher geleistete Rentenhöhe.?
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C aus Köln muss im März und April 2013 als Krankheitsvertretung mehr arbeiten. Er darf jeweils bis zu 3.072,32 Euro (2 x 1.536,16 Euro) hinzuverdienen. |
Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten?
Bei Erwerbsminderungsrenten ist zwischen der vollen und der teilweisen Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden (§ 43 SGB VI): ?
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- Volle Erwerbsminderungsrente: Der Versicherte kann wegen Krankheit oder Behinderung nur noch weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten.?
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- Teilweise Erwerbsminderungsrente: Der Versicherte kann wegen Krankheit oder Behinderung pro Tag mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten.?
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Beachten Sie | Daneben gibt es noch Renten wegen Erwerbs- und Berufsunfähigkeit. Diese beruhen auf der Rechtslage vor dem 1. Januar 2001. Welche Rente im Einzelfall gezahlt wird, lässt sich dem Rentenbescheid entnehmen. ?
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Hinzuverdienst bei voll verminderter Erwerbsfähigkeit?
Renten wegen voll verminderter Erwerbsfähigkeit werden bis zum Eintritt der Regelaltersgrenze als Voll- oder Teilrente gezahlt. ?
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- Bei einer Vollrente können bis zu 450 Euro monatlich hinzuverdient werden (§ 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). ?
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- Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Teilrente?
- in Höhe von 3/4 das 0,17-fache, ?
- in Höhe von 1/2 das 0,23-fache und?
- in Höhe von 1/4 das 0,28-fache ?
- der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. ?
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Durchschnittsverdiener | Mindesthinzuverdienstgrenzen | |||
West | Ost | West | Ost | |
| 1.374,45 Euro | 1.220,21 Euro | 687,23 Euro | 610,10 Euro |
| 1.859,55 Euro | 1.650,88 Euro | 929,78 Euro | 825,44 Euro |
| 2.263,80 Euro | 2.009,76 Euro | 1.131,90 Euro | 1.004,88 Euro |
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Renten wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit ?
Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit kann die Rente in voller oder in halber Höhe bezahlt werden. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Vollrente das 0,23-fache und bei einer hälftigen Teilrente das 0,28-fache der monatlichen Bezugsgröße.?
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Durchschnittsverdiener | Mindesthinzuverdienstgrenzen | |||
West | Ost | West | Ost | |
| 1.859,55 Euro | 1.650,88 Euro | 929,78 Euro | 825,44 Euro |
| 2.263,80 Euro | 2.009,76 Euro | 1.131,90 Euro | 1.004,88 Euro |
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Rentnerin F arbeitet in Stuttgart. Sie bezieht seit 1. Januar 2013 eine Altersrente wegen teilweise verminderter Erwerbsfähigkeit. F arbeitet 5 Stunden pro Woche als Sekretärin. In den Jahren 2010 bis 2012 hat sie 3,0 Entgeltpunkte (Variante a) bzw. 2,8 Entgeltpunkte (Variante b) erzielt. Sie kann wie folgt hinzuverdienen: ? ?
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Wichtig | Auch die Hinzuverdienstgrenze für volle oder teilweise Erwerbsminderung darf im Laufe eines Kalenderjahrs in jeweils zwei Monaten bis zum Doppelten ihres Betrags überschritten werden.?
Rentner und Sozialversicherungspflicht?
Geringfügige Beschäftigung?
Oft werden Rentner als Minijobber geringfügig entlohnt beschäftigt. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall 30 Prozent Pauschalbeitrag (Pauschalbeitrag Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 % und pauschale Lohnsteuer 2 %). Ist der Rentner privat krankenversichert, entfällt der Pauschalbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent. ?
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Der Rentner hat keine Abzüge, wenn er vor dem 1. Januar 2013 im Lohnbereich bis 400 Euro monatlich beschäftigt wurde und 2013 weiter bis zu 400 Euro verdient. Das Gleiche gilt, wenn der bisherige Minijob 2013 an die neue Entgeltgrenze von 450 Euro angepasst wurde und der Rentner zur Rentenversicherungsfreiheit optiert hat oder wenn der Rentner 2013 einen Minijob bis 450 Euro aufgenommen und zur Rentenversicherungsfreiheit optiert hat. ?
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Für die Beschäftigung auf geringfügig entlohnter Basis spricht, dass der Hinzuverdienst bis 450 Euro nicht auf die Rente angerechnet wird. Lässt der Rentner seinen Hinzuverdienst dagegen nach den Lohnsteuermerkmalen erheben, läuft er unter Umständen Gefahr, auf das Arbeitsentgelt von 450 Euro im Monat nachträglich Einkommensteuer zahlen zu müssen. ?
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PRAXISHINWEIS | Will der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer nicht übernehmen, kann er sie im Innenverhältnis auf den Rentner abwälzen. Durch die Abwälzung gilt der Minijob dennoch als pauschal besteuert. Der Rentner stellt sich in der Regel besser, als wenn der Arbeitslohn individuell versteuert wird. |
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung?
Übt ein Rentner eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, sind neben den Hinzuverdienstgrenzen auch Abweichungen von der regulären Sozialversicherungspflicht zu beachten. Der Bezug einer Rente schließt eine Versicherungspflicht nämlich nicht grundsätzlich aus. Dabei ist entscheidend, welche Rente (zum Beispiel Altersvoll- bzw. -teilrente oder Erwerbsminderungsrente) bezogen wird und wie alt der Arbeitnehmer ist. Je nach Versicherungszweig muss der Arbeitgeber die folgenden Besonderheiten beachten:?
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- Rentenversicherung: Altersvollrentner sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss aber einen Arbeitgeberanteil entrichten (§ 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Beim Bezug einer Altersteilrente und einer Erwerbsminderungsrente besteht Beitragspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.?
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- Arbeitslosenversicherung: Personen, die die Regelaltersgrenze vollendet haben, sind versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss aber einen Arbeitgeberanteil entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III). Bei Altersrentnern unter der Regelaltersgrenze und Beziehern einer teilweisen Erwerbsminderungsrente besteht Beitragspflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente sind versicherungsfrei; es wird auch kein Arbeitgeberanteil fällig.?
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- Krankenversicherung: Bezieher einer Vollrente wegen Alters ab Erreichen der Regelaltersgrenze, die eine mehr als geringfügige entlohnte Beschäftigung ausüben, unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Abhängig vom Alter des Rentners und der Rentenart gelten die folgenden Beitragssätze zur Krankenversicherung:?
- Ermäßigter Beitragssatz bei vollen Erwerbsminderungs- und Altersvollrenten, weil Bezieher dieser Renten bei Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben.?
- Allgemeiner Beitragssatz bei teilweisen Erwerbsminderungs- und Altersteilrenten. Denn bei Arbeitsunfähigkeit besteht Krankengeldanspruch.?
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- Pflegeversicherung: Bei Bezug einer Altersrente (Voll- oder Teilrente) gilt der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung, für Kinderlose auch mit Beitragszuschlag von 0,25 Prozent. Personen, die älter sind als Jahrgang 1940, müssen den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nicht zahlen.?
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PRAXISHINWEIS | Überschreiten Rente und Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung, werden zunächst von der Rente und dem Arbeitsentgelt die vollen Beiträge berechnet. Gegebenenfalls zu viel gezahlte Beiträge aus der Rente werden dann auf Antrag des Rentners von der Krankenkasse zurückerstattet. Die Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. |
Weiterführende Hinweise?
- Die aktuellen „Hinzuverdienstgrenzen und Freibeträge für Hinterbliebenenrenten“ finden Sie auf lgp.iww.de unter Downloads ? Arbeitshilfen und Checklisten ? Rentner.?
- Zum 1. Juli 2013 erhöht sich der Rentenwert West auf 28,14 Euro und der Rentenwert Ost auf 25,74 Euro. Die dann neu geltenden Werte Ost finden Sie auch auf lgp.iww.de.?