· Fachbeitrag · Rentner
Keine Kürzung der befristeten Erwerbsminderungsrente
| Ein einmaliges Arbeitsentgelt, das nach Rentenbeginn überwiesen wird, ist beim Rentner nicht als Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente auf Zeit anzurechnen, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruht. Das hat das BSG entschieden. |
Ein Rentner wandte sich gegen eine rückwirkende Minderung seiner Rente wegen Hinzuverdienstes. Er erhielt seit 1. April 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, zunächst auf Zeit. Im November 2006 zahlte ihm sein Arbeitgeber ein anteiliges Weihnachtsgeld in Höhe von 1.600 Euro. Die DRV Bund rechnete dies als Hinzuverdienst für diesen Monat an und forderte eine Überzahlung in Höhe von 270 Euro zurück. Sie vertrat die Meinung, die Zahlung vom November 2006 stelle Arbeitsentgelt aus einer - wenn auch nicht ausgeübten - Beschäftigung nach § 96a SGB VI dar. Das BSG hat sich dagegen wie schon die Vorinstanz, das LSG Bayern, auf die Seite des Rentners gestellt: Der Rentner stand im November 2006 nicht in einer „Beschäftigung“ im Sinne des § 96a Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Vielmehr ruhte sein Arbeitsverhältnis kraft tarifvertraglicher Regelung seit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Damit war das Beschäftigungsverhältnis jedenfalls unterbrochen. Folglich darf das Weihnachtsgeld nicht als Hinzuverdienst für November 2006 angerechnet werden (BSG, Urteil vom 10.7.2012, Az. B 13 R 81/11 R; Abruf-Nr. 122156).
Weiterführender Hinweis
- Die „Hinzuverdienstgrenzen“ finden Sie in lgp.iww.de unter dem Reiter Downloads in der Rubrik Arbeitshilfen und Checklisten unter dem Stichwort Rentner.