· Fachbeitrag · Sachbezüge
Pauschalversteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG können erhöhte Sozialabgaben auslösen
von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München
| Jeder weiß, dass der Arbeitgeber Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer mit 30 Prozent pauschal versteuern kann (§ 37b Abs. 2 EStG). Doch wer weiß, welche Folgen sich daraus für die Sozialversicherungsbeiträge ergeben? Ein Leser hat uns diese Frage gestellt. In der Praxis gibt es dazu (noch) keine klaren Regelungen. Der folgende Beitrag zeigt - leider wenig befriedigende - mögliche Lösungsansätze. |
Sozialversicherungsbeiträge auf Sachzuwendungen
Der in § 37b EStG festgelegte Steuersatz von 30 Prozent ist ein Nettosteuersatz, das heißt die Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber führt nicht nochmals zu einem geldwerten Vorteil. In der Sozialversicherung dagegen sind pauschalierte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer beitragspflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung [SvEV]). Für einen pauschalversteuerten Sachbezug entstehen folgende Sozialabgaben:
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AG-Anteil | AN-Anteil | |
Krankenversicherung (allgemeiner Beitragssatz) | 7,30 % | 8,20 % |
Pflegeversicherung | 1,025 % | 1,025 % |
(Zuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung | 0,25 %) | |
Rentenversicherung | 9,45 % | 9,45 % |
Arbeitslosenversicherung | 1,5 % | 1,5 % |
Summe | 19,275 % | 20,425 % |
Beachten Sie | Übernimmt der Arbeitgeber den auf die Sachzuwendung entfallenden Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung, muss dieser Arbeitnehmeranteil aus einem Bruttoarbeitsentgelt ermittelt werden, das mit einem Nettobeitragssatz hochzurechnen ist (§ 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV).
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(100 x Bruttoprozentsatz) |
(100 ./. Bruttoprozentsatz) |
Bei einem Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung von 20,425 Prozent ergibt sich somit ein Nettobeitragssatz von 25,668 Prozent.
Wichtig | Für den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist eine vergleichbare Hochrechnung der Sozialversicherungsbeiträge nicht erforderlich. Denn diesen Anteil schuldet der Arbeitgeber ohnehin.
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Ein Arbeitnehmer mit Steuerklasse 3/0 (kinderlos, römisch-katholisch in Bayern) und einem Monatslohn von 3.500 Euro erhält einen Reisegutschein im Wert von 1.000 Euro, den der Arbeitgeber nach § 37b EStG pauschal versteuern möchte. Er möchte auch den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung übernehmen.
Pauschale Steuer nach § 37b EStG
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung Der Beitrag von 20,425 % muss nach der oben genannten Formel auf einen Nettosatz von 25,668 % hochgerechnet werden.
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung Bemessungsgrundlage ist der um den Arbeitnehmeranteil erhöhte Nettobetrag der Sachzuwendung:
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Ergebnis: Insgesamt fallen im ersten Schritt für den Reisegutschein im Wert von 1.000 Euro Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 836,40 Euro an.
Das Problem: Übernahme des Arbeitnehmeranteils
Mit dieser Berechnung ist es noch nicht getan. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist der geldwerte Vorteil aus der Übernahme des Arbeitnehmeranteils nicht mit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG abgegolten. Die Übernahme des Arbeitnehmeranteils ist auch keine Sachzuwendung, die mit dem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent versteuert werden könnte.
Beachten Sie | Deshalb ist eine nochmalige Nettolohnberechnung erforderlich (Niermann, „Der Betrieb“ 2008, 1231). Auf den übernommenen Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung müssen nochmals Lohnsteuer und Sozialabgaben ermittelt werden. Dies kann entweder individuell im Lohnkonto des Mitarbeiters, oder - bei einer größere Zahl von Fällen -, mit einem Durchschnittssteuersatz im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfolgen.
PRAXISHINWEIS | Die Versteuerung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG führt nur dann zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, wenn es sich nicht um einmaliges Arbeitsentgelt handelt. Da die Übernahme des Arbeitnehmeranteils im Regelfall aber ein sonstiger Bezug ist, dürfte es bei der Sozialversicherungspflicht bleiben. |
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Nur bei einer Versteuerungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG könnten die zusätzlichen Abgaben wie vorne dargestellt mit den pauschalen Sätzen berechnet werden. Anderenfalls ist eine konkrete Nettolohnberechnung erforderlich (die bisher in der Praxis meist übersehen wird). Eine DATEV-Berechnung ergibt folgende Beträge: | |
Lohnsteuer auf übernommenen Arbeitnehmeranteil von 256,68 Euro | 104,00 Euro |
Solidaritätszuschlag 5,5 % | 5,72 Euro |
Kirchensteuer katholisch Bayern 8 % | 8,32 Euro |
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung | 96,17 Euro |
Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung | 90,76 Euro |
Ergebnis: Aus der Übernahme des Arbeitnehmeranteils resultieren zusätzliche Kosten in Höhe von 304,97 Euro. Der Reisegutschein im Wert von 1.000 Euro kostet den Arbeitgeber insgesamt 1.141,37 Euro an Steuern und Abgaben.
Sozialversicherung bei Sachzuwendungen an Dritte
Gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens eine Sachzuwendung und führt er die Pauschalsteuer nach § 37b Abs. 1 EStG ab, bleibt die Sachzuwendung ebenfalls in der Sozialversicherung beitragspflichtig. Der arbeitsvertragliche Arbeitgeber - also das verbundene Unternehmen - muss aus der Sachzuwendung Sozialversicherungsbeiträge errechnen und abführen. Soll auch der Arbeitnehmer-anteil übernommen werden, ist eine Hochrechnung wie oben dargestellt erforderlich. Nur wenn der Empfänger Arbeitnehmer eines nicht konzernverbundenen Unternehmens ist, führt die Pauschalversteuerung nach § 37b EStG zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 14 SvEV).
FAZIT | Bezieht man die bisher nicht befriedigend geregelte Sozialversicherungspflicht mit ins Kalkül, muss der Arbeitgeber für Sachzuwendungen bei Anwendung des § 37b EStG damit rechnen, dass ihn die Zuwendung insgesamt mindestens das Doppelte deren Wertes kostet. Günstiger bleibt § 37b EStG nur, wenn der Arbeitnehmer bereits mehr als die Beitragsbemessungsgrundlage verdient und damit keine weiteren Sozialbeiträge anfallen. Allerdings kann § 37b EStG nicht für einzelne, sondern muss für alle Arbeitnehmer einheitlich gewählt werden. |