· Fachbeitrag · Säumniszuschläge
Säumniszuschläge in der Sozialversicherung: Wann sie fällig sind und wie sie berechnet werden
| Auf Beiträge, die ein Zahlungspflichtiger nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags an den zuständigen Sozialversicherungsträger entrichtet, werden Säumniszuschläge fällig. LGP informiert u. a., wann Säumniszuschläge fällig werden und wie sie berechnet werden. |
Fälligkeit von Säumniszuschlägen in der Sozialversicherung
Säumniszuschläge in der Sozialversicherung werden fällig, wenn Beiträge und Umlagen zur Sozialversicherung nicht fristgerecht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags durch den Arbeitgeber oder die beauftragte Stelle, z. B. Steuerkanzlei oder Buchhaltungsservice, entrichtet werden (§ 24 Abs. 1 SGB IV).
Säumniszuschläge können die Sozialversicherungsträger regelmäßig auch rückwirkend für Beitragsansprüche in der Vergangenheit festsetzen. Aber sie dürfen es nicht tun, wenn der Beitragsschuldner geltend machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.
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