30.06.2016 · Fachbeitrag · Sozialabgaben
Stundung für Beitragszahlung nach schweren Unwettern
| Arbeitgeber können wie bisher Hilfen der Einzugsstellen erwarten, wenn sie aufgrund einer Naturkatastrophe die Sozialbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können. Auf Säumniszuschläge und Mahngebühren wird verzichtet. |
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