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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Änderungen im sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahren zum Jahreswechsel 2015/2016

    | Zum 1. Januar 2016 ändert sich manches im Bereich des Beitrags- und Meldeverfahrens einige Änderungen in Kraft. Der folgende Beitrag informiert Arbeitgeber über die wichtigsten Neuerungen. |

    Bestandsprüfungen im Arbeitgebermeldeverfahren

    Die gesetzlichen Krankenkassen müssen als Einzugsstellen dafür sorgen, dass die von Arbeitgebern gemeldeten Daten vollständig und richtig sind. Sie müssen die Daten innerhalb von drei Arbeitstagen an die weiteren Adressen der Meldeinhalte - zum Beispiel Rentenversicherungsträger, Unfallversicherung oder Arbeitsagentur - weiterleiten.

     

    Meldungen, die der Arbeitgeber im elektronischen Verfahren abgeben muss, werden ab 1. Januar 2016 automatisch inhaltlich geprüft (5. SGB-IV-ÄndG vom 15.4.2015, Abruf-Nr. 145808; § 28b Abs. 1 Nr. 5, §§ 95-98 SGB IV neuer Fassung [n. F.]). Stimmt eine Meldung nicht mit den Bestandsdaten des Trägers überein, wird die ursprüngliche Meldung an den Arbeitgeber zurückgewiesen. Diese Neuerung resultiert aus dem „Optimierten Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS).

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