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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Arbeitgeberbescheinigung ab 2014 im neuen „BEA“-Verfahren

    | Arbeitgeber können ab 2014 Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen über BEA (Bescheinigungen Elektronisch Annehmen) elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit (BA) übermitteln. Auch Bescheinigungen im Rahmen von Auslandstätigkeiten können damit gesendet werden. |

     

    Die Pflicht zur Ausstellung einer Arbeitgeberbescheinigung bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses entfällt. Sie ist nur noch anlassbezogen auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der BA auszustellen. Die Daten können nun via DEÜV an die BA übermittelt werden. Sie werden nur von Mitarbeitern genutzt, die das Arbeitslosengeld bearbeiten. Nach Dateneingang bei der BA wird die Bescheinigung als PDF-Ausdruck an den Arbeitnehmer übermittelt. Diese Aufgabe entfällt damit bei den Arbeitgebern. Nach wie vor ist es möglich, die Bescheinigungen in Papierform auszustellen. Die Teilnahme am neuen BEA-Verfahren ist keine Pflicht.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Detaillierte Informationen zum „BEAg“-Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter http://tiny.cc/7kv36w.
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 202 | ID 42427061