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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Beitragsrechtliche Behandlung von Verdienstausfallentschädigungen

    | Bei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 65a SGB I handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. |

     

    Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann nach § 65a SGB I für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Bei dieser Entschädigung handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 30. März 2011 (Abruf-Nr. 111988). Denn die Entschädigung des Verdienstausfalls stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung.

     

    WICHTIG | Für die Spitzenverbände ist unerheblich, dass die Entschädigungen gegebenenfalls nach § 24 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. Denn es fehlt an einer vergleichbaren Regelung für die Sozialversicherung.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 130 | ID 28194900