· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Beitragsrechtliche Behandlung von Verdienstausfallentschädigungen
| Bei einer Verdienstausfallentschädigung nach § 65a SGB I handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt. |
Wer der Aufforderung eines Leistungsträgers zum persönlichen Erscheinen oder zu einer medizinischen Untersuchung nachkommt, kann nach § 65a SGB I für entgangenes Arbeitsentgelt eine Verdienstausfallentschädigung erhalten. Bei dieser Entschädigung handelt es sich nicht um sozialversicherungsrechtlich relevantes Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Das ergibt sich aus dem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände in der Sozialversicherung vom 30. März 2011 (Abruf-Nr. 111988). Denn die Entschädigung des Verdienstausfalls stellt weder eine Vergütung für eine Arbeitsleistung dar noch steht sie im Zusammenhang mit einer erbrachten Arbeitsleistung.
WICHTIG | Für die Spitzenverbände ist unerheblich, dass die Entschädigungen gegebenenfalls nach § 24 Nr. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind. Denn es fehlt an einer vergleichbaren Regelung für die Sozialversicherung.