· Fachbeitrag · Sozialversicherung
GKV-Monatsmeldung: Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung vereinfacht
| Übt ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, gibt es Probleme, wenn mehrere Entgelte zusammen die Grenzwerte überschreiten. Ein Schreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 6. März 2013 (Abschnitt 2.7.1.4) bringt insoweit eine Vereinfachung. |
Meldung durch jeden Arbeitgeber
Steht ein Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren beitragspflichtigen Arbeitsverhältnissen, müssen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge alle erzielten Arbeitsentgelte zusammengerechnet werden. Deshalb muss bei diesen Personen jeder Arbeitgeber eine Meldung erstatten.
Rückmeldung durch Kasse
Seit dem 1. Januar 2013 melden die Einzugsstellen über die GKV-Monatsmeldungen das monatliche Gesamtentgelt an alle beteiligten Arbeitgeber zurück. So kann jeder Arbeitgeber seinen Beitragsanteil errechnen. Schwierig wird es, wenn zu einer bestehenden Beschäftigung im laufenden Monat eine weitere hinzukommt und wieder endet. Hier stehen Arbeitgeber vor der Frage, wie viel Sozialversicherungstage (SV-Tage) bei der Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen sind. Zur Vereinfachung werden nun mit der Rückmeldung der Krankenkasse die SV-Tage angegeben, die bei der Berechnung der Beiträge zu verwenden sind. Die belegten SV-Tage sind dabei ungeachtet dessen zugrunde zu legen, an wie vielen Tagen sich die Beschäftigungen überschneiden. Voraussetzung ist, dass es mindestens an einem Tag zu einer Überschneidung kommt. Auf Grundlage dieser SV-Tage ist dann die anteilige Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln.
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