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  • 02.12.2013 · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Jahresmeldung bereits zum 15. Februar 2014 fällig

    | Für jeden zum Jahreswechsel beschäftigten Arbeitnehmer muss eine DEÜV-Jahresmeldung übermittelt werden. Bisher galt als Abgabefrist der 15. April des folgenden Jahres. Für die Jahresmeldungen 2013 wurde die Frist auf den 15. Februar 2014 vorverlegt. Die kürzere Frist führt zu dem Problem, dass durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnende Einmalzahlungen meist noch nicht bei der Jahresmeldung berücksichtigt werden können. Für diese Fälle fallen künftig gesonderte Meldungen an. |