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  • · Nachricht · Sozialversicherung

    Schätzung von Beitragsansprüchen nur bei Offenlegung der Grundlagen

    | Bei der Schätzung zur Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht tariffähig waren und damit auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnten, müssen im Beitragsbescheid die Grundlagen der Schätzung angegeben werden, sonst ist dieser rechtswidrig. Das hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden. |

     

    Wegen der festgestellten Tarifunfähigkeit waren die CGZP auch in der Vergangenheit nicht berechtigt, Tarifverträge in der Zeitarbeitsbranche abzuschließen. Grundsätzlich ist bei der Nacherhebung der Beiträge von den bei Unwirksamkeit der Tarifverträge tatsächlich zustehenden Arbeitsentgelten auszugehen. Eine Schätzung ist dabei nur zulässig, wenn der Arbeitgeber keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen geführt hat. Diese zwischen den Beteiligten des Verfahrens streitige Frage konnte das Gericht offen lassen, weil selbst bei einer Berechtigung zur Schätzung die Tatsachengrundlagen, die der Schätzung im konkreten Fall zu Grunde gelegt werden, sich aus dem Beitragsbescheid selbst ergeben müssen. Ansonsten ist er nicht hinreichend bestimmt im Sinne des Gesetzes (§ 33 Abs. 1 SGB X und damit rechtswidrig. Da im streitigen Bescheid entsprechende Grundlagen nicht genannt waren, hat das LSG die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid durch das Sozialgericht bestätigt (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.8.2012, Az. L 6 223/12 B ER).

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 2.10.2012

    Quelle: ID 35922330