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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Zahlungen einer Stiftung an ehemalige Mitarbeiter

    | Auch Zahlungen einer Stiftung an ehemalige Mitarbeiter des Stiftungsgründers sind beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. |

     

    Nach Ansicht des BSG stellen die Zuwendungen der Stiftung beitragspflichtige Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar, weil der betriebliche Bezug der laufend monatlich ausgekehrten Leistungen zu bejahen ist. Die Leistungen kommen nur Mitarbeitern der Firmengruppe zugute und werden explizit in Erfüllung des Wunsches des Stifters gewährt, den Mitarbeitern der von ihm gegründeten oder übernommenen Firmen sowie deren Rechtsnachfolgern eine Alters-, Witwen/r- oder Invalidenrente zu zahlen (Urteil vom 25.5.2011, Az: B 12 P 1/09 R; Abruf-Nr. 111935).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 111 | ID 27602290