· Fachbeitrag · Sozialversicherungsbeiträge
Zu Unrecht gezahlte Beiträge: Wissenswertes zu Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung
| Zu Unrecht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge werden erstattet. So steht es auch im Sozialgesetzbuch. LGP erläutert deshalb, wann es zu einer Erstattung bzw. Auf- oder Verrechnung kommt und wer für die Erstattung zuständig ist. |
Das gilt für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erstattet. Zuständig für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge
- zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist die gesetzliche Krankenkasse;
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