· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Arbeitnehmereigenschaft von „Cuttern“
| Das BAG hat eine „Cutterin“, die in der Bildbearbeitung tätig war, trotz freiem Mitarbeitervertrag als abhängige Beschäftigte eingestuft. |
Im Urteilsfall bot die Fernsehanstalt die Übernahme von freien Schichten, die von fest angestellten Cuttern nicht abgedeckt wurden, einem Kreis von freien Cuttern gegen Tagesgage an. Die klagende Cutterin verlangte nach einem längeren krankheitsbedingten Ausfall Entgeltfortzahlung als Arbeitnehmerin. Das BAG bestätigte den Arbeitnehmerstatus, da folgende Argumente für eine Eingliederung in den Betrieb der Arbeitgeberin sprachen (BAG, Urteil vom 17.4.2013, Az. 10 AZR 272/12; Abruf-Nr. 132762):
- Die freien Cutter waren zeitlich weisungsgebunden, da sie an die Schichtpläne gebunden waren und ihre Arbeitszeit nicht frei einteilen konnten.
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