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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Aufschub der Versicherungspflicht: Anspruch auf Krankengeld bei privat Versicherten nicht Pflicht

    | Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund stellt am Ende eines Statusfeststellungsverfahrens fest, ob ein selbstständiges oder abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Versicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der Bekanntgabe der Entscheidung, wenn ein Krankenversicherungsschutz vorliegt. Wie ein solcher privater Krankenversicherungsschutz ausgestaltet sein muss, hat jetzt das BSG geklärt. |

     

    Versicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit

    Stellt die DRV Bund in einem Statusfeststellungsverfahren eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung fest, beginnt diese ab Aufnahme der Tätigkeit (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden sofort fällig.

     

    Versicherungspflicht mit Bekanntgabe der Entscheidung

    Die Vorschrift des § 7a SGB IV lässt aber einen späteren Beginn der Versicherungspflicht zu ‒ nämlich mit Bekanntgabe der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status (§ 7a Abs. 6 SGB IV) ‒ unter folgenden Voraussetzungen: