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  • 20.12.2023 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    BSG hält Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft für versicherungspflichtig

    | Die Mitglieder des Vorstands einer Genossenschaft können „besoldet oder unbesoldet“ sein (§ 24 Abs. 3 GenG). Allein die Wahrnehmung gesetzes- und satzungsmäßiger Vorstandsaufgaben spricht noch nicht für ein Ehrenamt. Dies hat das BSG vorausgeschickt und die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft als versicherungspflichtig beschäftigt eingestuft. Ausschlaggebend für die persönliche Abhängigkeit sei, dass sie bei ihren Aufgaben in die Organisation der Genossenschaft eingegliedert waren. |