· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Clearingstelle entscheidet über Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge und GGf
| Hinsichtlich des Umfangs und Ablaufs des Statusfeststellungsverfahrens bei neu angemeldeten Ehegatten bzw. Lebenspartnern, Abkömmlingen und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) haben sich in der Vergangenheit einige Änderungen ergeben. Wir sagen Ihnen, was aktuell gilt. |
Betroffener Personenkreis
Das Statusfeststellungsverfahren ist seit 1. Januar 2005 bei Neuanmeldungen von Ehegatten bzw. Lebenspartnern eines Betriebsinhabers und von GGf vorgeschrieben (obligatorisches Anfrageverfahren). Zum 1. Januar 2008 wurde es auf die Abkömmlinge des Arbeitgebers ausgedehnt. Dazu gehören Kinder, Enkel, Urenkel und Adoptivkinder, nicht aber Stief- oder Pflegekinder.
Alleinige Zuständigkeit der Clearingstelle der DRV Bund
Seit 1. Juni 2010 prüft allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund alle neu aufgenommenen und erstmals gemeldeten Beschäftigungsverhältnisse der genannten Personen. Das gilt also auch für Neuanmeldungen von Ehegatten bzw. Lebenspartnern, für die bisher die Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) zuständig war.
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