· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Das BSG entscheidet in zwei Fällen gegen Selbstständigkeit in der Familien-GmbH
| Immer wieder stellt sich bei einer GmbH die Frage, ob mitarbeitende Kinder selbstständig tätig werden. Aktuell hat das BSG in zwei Fällen die Selbstständigkeit verneint, weil die Kinder keine eigene Kapitalbeteiligung hatten und sich von normalen Angestellten nicht unterschieden. |
Sohn leitet technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens
Im ersten Fall war der Vater alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH im Bereich Rührwerksbau. Die kaufmännische Unternehmensführung lag bei der Tochter. Dem Sohn wurde die Leitung des technischen und gewerblichen Teils des Unternehmens übertragen. Der Sohn hielt sich für selbstständig. Dem hat das BSG eine Absage erteilt (BSG, Urteil vom 29.8.2012 Az. B 12 KR 25/10 R; Abruf-Nr. 122755).
Der Sohn ist abhängig beschäftigt, weil
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