· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Ehrenamtliche Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters
| Die ehrenamtliche Tätigkeit eines Kreishandwerksmeisters ist als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, so das LSG Schleswig-Holstein. Er müsse die Richtlinien für die Geschäftsführung vorgeben, deren Einhaltung überwachen und weitere Verwaltungsaufgaben erfüllen. Seine Tätigkeit beschränke sich also nicht auf rein repräsentative Aufgaben (LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.6.2015, Az. L KR 25/13, Abruf-Nr. 145770 ). Der Fall geht nun vor das BSG (Nichtzulassungsbeschwerde, Az. B 12 KR 94/15 B). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2016 | Seite 39 | ID 43718159