· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Ein im Krankenhaus tätiger „Honorararzt“ ist sv-pflichtig
| „Selbständige Honorarärzte“, die in den Klinikalltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, sind abhängig beschäftigt und damit sv-pflichtig. Das hat das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden. |
Das LSG hat sich der Ansicht der Rentenversicherung angeschlossen und die Tätigkeit als abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft. Dies ergebe sich vor allem daraus, dass die Ärztin kein Unternehmerrisiko zu tragen habe und im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert sei.
- Die Gynäkologin habe im Team mit den angestellten Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet.
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