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  • 11.06.2019 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Einnahmen von Übungsleitern bis 2.400 Euro kein Arbeitsentgelt

    | Aufgrund der Regelung in § 3 Nr. 26 S. 1 EStG besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von Übungsleitern bis 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentschädigung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Das hat das LSG Baden-Württemberg klargestellt. In der Konsequenz heißt das: Kein Arbeitsentgelt – keine Versicherungspflicht. |