· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Fitnesstrainer in fremdem Fitnessstudio
| Fitnesstrainer in einem fremden Fitnessstudio sind abhängig beschäftigt, wenn sie keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten haben und kein eigenes Unternehmerrisiko tragen. Das hat das LSG Bayern entschieden. |
Das Fitnessstudio bot seinen Kunden Einzel- und Gruppentraining sowie Fitnesskurse an. Diverse Trainer wurden dabei als sog. freie Mitarbeiter eingesetzt, die Kurse in den Räumlichkeiten des Studios anboten. Die Trainer stellten dem Fitnessstudio Rechnungen nach vereinbarten Stunden- bzw. Minutensätzen. Bei einer Betriebsprüfung beanstandete die Rentenversicherung die Vereinbarung von freier Mitarbeit. Sie stufte die Vertragsverhältnisse als abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ein und forderte vom Fitnessstudio als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nach.
Das LSG gab der Prüfbehörde Recht. Sie durfte ‒ aus folgenden Gründen ‒ von einer abhängigen Beschäftigung der Fitnesstrainer ausgehen (LSG Bayern, Beschluss vom 18.08.2023, Az. L 7 BA 72/23 B ER, Abruf-Nr. 236967):
- Die Fitnesstrainer seien auch als Kursleiter allesamt nach Annahme des Kursleitungsauftrags in die betriebliche Organisation des Fitnessstudios eingebunden gewesen. Das Studio habe das Angebot an Trainingsmöglichkeiten und Kursen bestimmt, ob Kurse bei fehlender Auslastung nicht stattfanden und es habe die Kunden akquiriert. Die Kursleiter hätten lediglich die Aufgabe gehabt, das vorgegebene Programm auszufüllen. Die Kursleiter hätten das Kursangebot nicht nach eigenem Gutdünken verändern oder durch andere Kurse ersetzen können. Die Kurse seien in den Räumlichkeiten des Studios durchzuführen gewesen. Die Kursleiter hätten damit faktisch keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheiten gehabt.
- Die Kursleiter seien zudem nach Stunden bzw. geleisteten Minuten bezahlt worden. Hieraus ergebe sich kein Unternehmerrisiko, weil geleistete Arbeit stets vergütet worden sei.