· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen und im Krankenhaus regelmäßig sv-pflichtig
| Das BSG hat zu Honorarkräften in verschiedenen Gesundheitsberufen entschieden: Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sowie Honorarärzte im Krankenhaus sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig. An dieser Beurteilung ändere auch ein Fachkräftemangel im Gesundheitswesen nichts. |
Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen
Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig (BSG, Urteil vom 07.06.2019, Az. B 12 R 6/18 R, Abruf-Nr. 209341 ‒ Leitfall staatlich anerkannter Altenpfleger und Fachkraft für Leitungsaufgaben).
Regulatorische Vorgaben im Heim- und Pflegeversicherungsrecht sind bei der Gewichtung der Indizien zu berücksichtigen, um die Versicherungspflicht zu beurteilen. Sie führen im Regelfall zur Annahme, dass die Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingegliedert sind. Unternehmerische Freiheiten sind kaum denkbar. Für eine Selbstständigkeit müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, etwa ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.
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