· Nachricht · Sozialversicherungspflicht
LSG Hessen: Programmierer in Heimarbeit ist sozialversicherungspflichtig
| Abhängig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Heimarbeiter, selbst wenn deren Tätigkeit ‒ wie etwa bei Programmierern ‒ eine höhere Qualifikation erfordert. Das hat das LSG Hessen entschieden. |
Tätigkeit im Homeoffice für ein Baustatik-Softwarehaus
Ein Bauingenieur und Programmierer war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt. Er war für die Pflege und Weiterentwicklung der vom Softwarehaus vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für das Softwarehaus. Als dieses aufgelöst werden sollte, erhielt er keine Aufträge mehr.
BAG: Auch qualifizierte Tätigkeit im Homeoffice kann Heimarbeit sein
Daraufhin zog der Programmierer vors Arbeitsgericht; er sei Arbeitnehmer des Softwarehauses gewesen, mindestens aber als Heimarbeiter anzusehen. Das BAG stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden habe. Heimarbeit sei nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt (BAG, Urteil vom 14.06.2016, Az. 9 AZR 305/15, Abruf-Nr. 189925, LGP 10/2019, Seite 175 → Abruf-Nr. 46128497).
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