Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    LSG NRW: Apotheker-Vertreterin ist sozialversicherungsfrei

    | Die Tätigkeit einer Apothekerin, die als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin arbeitet, kann ‒ abhängig von den Umständen des Einzelfalls ‒ als selbstständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. |

     

    Nach Auffassung des LSG hat die Apothekerin in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Apotheke nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie sei selbstständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin (= Apothekerin) habe sich nicht feststellen lassen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2020, Az. L 8 BA 6/18, Abruf-Nr. 217811).

     

    • Ein Weisungsrecht der Apothekeninhaberin sei weder vertraglich vereinbart, noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Vertreterin habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Vertreterin hätten daher nicht vertraglich vereinbart werden können. Auch sei kein einseitiges Heranziehungsrecht der Apothekeninhaberin bei einer ständigen Dienstbereitschaft der Vertreterin vereinbart worden.
    • In pharmazeutischer Hinsicht habe es kein Letztentscheidungsrecht der Apothekeninhaberin im Rahmen eines „Hintergrunddienstes“ gegeben. Der Vertreterin hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere
      • zu deren Einkauf,
      • zu Zahlungen vom Geschäftskonto,
      • zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie
      • zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 193 | ID 46856479