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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    LSG NRW: Honorarärzte in Klinik sind sozialversicherungspflichtig

    | Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von zwei Assistenz- bzw. Stationsärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft. Das LSG ist damit der Ansicht der Rentenversicherungsträger im Betriebsprüfungsverfahren gefolgt. Das letzte Wort hat nun das BSG (Az. B 12 R 22/18 R und Az. B 12 R 23/18 R). |

     

    Das LSG führt folgende Argumente für eine abhängige sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ins Feld (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2018, Az. L 8 R 233/15, Abruf-Nr. 206521, Urteil vom 09.05.2018, Az. L 8 R 234/15, Abruf-Nr. 206522):

    • Die Ärzte unterlagen auf der Grundlage der Honorarverträge einem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Arbeit.

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