17.06.2016 · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht abhängig beschäftigt
| Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, ist er abhängig beschäftigt. Das hat das LSG Bayern bestätigt. |
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