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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Notärzte im Rettungsdienst: Keine Beitragsfreiheit ohne Hauptbeschäftigung

    | Um die Versorgung gerade im ländlichen Raum sicherzustellen, hat der Gesetzgeber 2017 beschlossen, dass Notärzte, die nebenberuflich im Rettungsdienst tätig sind, Honorare nicht verbeitragen müssen. Beitragspflicht tritt aber ein, wenn der Notarzt keiner Hauptbeschäftigung mehr nachgeht. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung festgelegt und die Details dazu genannt. |

     

    Beitragsfreiheit von Notärzten im Rettungsdienst

    Nach § 23c Abs. 2 SGB IV sind Einnahmen aus Tätigkeiten als Notarzt im Rettungsdienst von der Beitrags- und Meldepflicht in der Sozialversicherung ausgenommen, wenn die notärztliche Tätigkeit neben

    • einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder