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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    OP-Schwester ist nicht selbstständig tätig

    | Eine OP-Schwester ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das gilt selbst dann, wenn sie aufgrund eines Dienstvertrags als „freie Mitarbeiterin“ für ein Krankenhaus tätig wird. Das hat das SG Mainz klargestellt. Es liegt damit auf einer Linie mit dem LSG Niedersachsen-Bremen, das erst kürzlich einen „Honorararzt“ als sv-pflichtig eingestuft hat. |

     

    Entscheidend waren entgegen der vertraglichen Regelungen die tatsächlichen Verhältnisse, die für einen Status als abhängig Beschäftigte sprachen (SG Mainz, Urteil vom 18.3.2016, Az. S 10 R 205/14, Abruf-Nr. 185379):

     

    • Die OP-Schwester habe sich in den Klinikbetrieb eingliedern müssen. Sie hatte keinen Einfluss darauf, wann Operationen durchgeführt wurden.