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  • 23.01.2017 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Status einer Immobilienmaklerin als freie Mitarbeiterin

    | Eine Immobilienmaklerin, die nach den vertraglichen Vereinbarungen bei ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers unterliegt (Vertrag über freie Mitarbeit) und der auch keine Weisungen erteilt werden, ist nicht abhängig beschäftigt, wenn sie die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit erforderliche § 34c GewO-Erlaubnis besitzt und erfolgsabhängig vergütet wird. Das hat das LSG Baden-Württemberg entschieden. |