11.05.2023 · Nachricht · Sozialversicherungspflicht
Status einer Minderheitsgesellschafterin und Prokuristin
| Wird bei einer Minderheitsgesellschafterin einer GmbH (ein Prozent Gesellschafteranteil), mit der ein Prokuristenvertrag abgeschlossen wurde, im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass alle Beschlüsse einstimmig zu treffen sind, gleichzeitig aber § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG für anwendbar erklärt, hat die Gesellschafterin nicht die (konfliktfeste) Rechtsmacht, Weisungen an sich zu verhindern. Das stellt das LSG Berlin-Brandenburg klar. |
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