04.02.2014 · Fachbeitrag · Sozialversicherungsprüfung
Statusfeststellung der DRV Bund gilt nicht für Unfallversicherung
| Bei Neuanstellung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers ist ein Statusfeststellungsverfahren durch die DRV Bund vorgeschrieben (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung entfaltet die dabei getroffene Entscheidung jedoch keine Bindungswirkung. Der DRV Bund kann ausschließlich über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung entscheiden. Das gelte selbst bei Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit, entschied das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.2.2013, Az. L 10 U 5019/11; Abruf-Nr. 133781 ). |
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