· Nachricht · Sozialversicherungsrecht
LSG Nordrhein-Westfalen: Fremdgeschäftsführer in der GmbH seiner Ehefrau ist sozialversicherungspflichtig
| Die Möglichkeit, durch eine Kündigung für den Unternehmensbetrieb relevanter Darlehen oder Mietverträge auf die wirtschaftliche Unternehmenssituation Einfluss zu nehmen, eröffnet dem Fremdgeschäftsführer der GmbH seiner Ehefrau nicht die erforderliche umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden. |
Das LSG hat den Fremdgeschäftsführer als abhängig beschäftigt eingestuft. Er war am Stammkapital der GmbH nicht beteiligt. Alleinige Gesellschafterin war vielmehr seine Ehefrau, deren Weisungsrecht er unterlag. Diese Weisungsgebundenheit war weder aufgehoben noch eingeschränkt. Auch waren Einzelanweisungen an ihn durch Gesellschafterbeschluss nicht ausgeschlossen. Unerheblich sind für das LSG die Möglichkeiten des Fremdgeschäftsführers, als Vermieter der Betriebsstätte und wesentlicher Betriebsmittel sowie Darlehensgeber wirtschaftlichen Druck auf die GmbH auszuüben. Dies eröffnet dem Fremdgeschäftsführer keine erforderliche umfassende Einflussmöglichkeit, die der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers entspricht. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen sind nicht zu berücksichtigten; sie vermögen die sich aus der Satzung ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2024, Az. L 8 BA 126/23, Abruf-Nr. 242634).