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  • · Nachricht · Sozialversicherungsrecht

    Wetteinnehmer einer Lotto-Annahmestelle ist selbstständig

    | Ein Wetteinnehmer, der einen Schreibwarenladen mit Lotto-Annahmestelle betreibt, ist nicht abhängig beschäftigt. Er trägt ein relevantes unternehmerisches Risiko, muss seine Arbeitsleistung nicht höchstpersönlich erbringen und ist weisungsunabhängig tätig, auch wenn er durch die Wetteinnehmer-Verträge und die verbindliche Geschäftsanweisung vielerlei Vorgaben beachten muss ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2020, Az. L 1 BA 55/18, Abruf-Nr. 218848 ). |

    Quelle: ID 46981992