· Nachricht · Sozialversicherungsrecht
Wetteinnehmer einer Lotto-Annahmestelle ist selbstständig
| Ein Wetteinnehmer, der einen Schreibwarenladen mit Lotto-Annahmestelle betreibt, ist nicht abhängig beschäftigt. Er trägt ein relevantes unternehmerisches Risiko, muss seine Arbeitsleistung nicht höchstpersönlich erbringen und ist weisungsunabhängig tätig, auch wenn er durch die Wetteinnehmer-Verträge und die verbindliche Geschäftsanweisung vielerlei Vorgaben beachten muss ( LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2020, Az. L 1 BA 55/18, Abruf-Nr. 218848 ). |
Quelle: ID 46981992