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  • · Fachbeitrag · Studenten

    Werkstudententätigkeit neben teilweise parallel ausgeübter kurzfristiger Beschäftigung

    | Die Beschäftigung von Studenten wirft in der Praxis Fragen auf. So ist LGP gefragt worden, was gilt, wenn ein Werkstudent noch einer kurzfristigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachgeht. |

     

    Frage: In unserem Betrieb möchte ein Student ab dem 01.09.2021 neben seinem Studium eine Beschäftigung ausüben. Das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt beträgt 600 Euro. Der Student übt aber bereits seit dem 01.03.2021 bis zum 31.12.2021 bei einem anderen Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung aus. Für uns stellt sich jetzt die Frage, ob die Tage aus der Tätigkeit, die der Student ab dem 01.09.2021 bei uns aufnimmt, bei der kurzfristigen Beschäftigung, die er bei dem anderen Arbeitgeber ausübt, auf das 70-Arbeitstage-Kontingent angerechnet werden.

     

    Antwort: Nein. Die Tage aus dem zweiten Beschäftigungsverhältnis werden nicht auf das 70-Arbeitstage-Kontingent angerechnet. Umgekehrt können aber die Tage aus der kurzfristigen Beschäftigung für das zweite Beschäftigungsverhältnis relevant sein.