· Fachbeitrag · Telearbeit
Neue Rahmenvereinbarung bei Telearbeit zwischen Deutschland und Österreich
von Kerstin Kind, Director und Rentenberaterin, WTS GmbH, Frankfurt
| Deutschland und Österreich haben die Initiative ergriffen und eine Rahmenvereinbarung bei Telearbeit abgeschlossen. Über die Einzelheiten informiert Sie LGP. |
Leitfaden zur Telearbeit der Verwaltungskommission gilt bis 30.06.2023
Im Juni 2022 hatte sich die Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf den Erlass einer „No-Impact-Policy“ mit einer Übergangsfrist der pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 31.12.2022 geeinigt. Diese wurde im November 2022 noch einmal bis 30.06.2023 verlängert. Ab dem 01.07.2023 gelten dann grundsätzlich wieder die Regelungen der Verordnung (EG) 883/2004. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer in seinem Wohnsitzstaat sozialversicherungspflichtig wird, sofern er einen wesentlichen Teil seiner Tätigkeit im Wohnsitzstaat ausübt. Ein wesentlicher Teil wird im Wohnsitzstaat ausgeübt, wenn er mindestens 25 Prozent beträgt.
Neue Rahmenvereinbarung für Telearbeit
Im Hinblick auf die im Leitfaden zur Telearbeit angeführte Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, bilaterale Ausnahmevereinbarungen zu schließen, haben Deutschland und Österreich eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Diese ermöglicht einen Anteil von Telearbeit von bis zu 40 Prozent im Wohnsitzstaat, ohne dass das Sozialversicherungsrecht des Wohnsitzstaats des Arbeitnehmers anwendbar wird.
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