23.02.2024 · Nachricht · Telearbeit
SV-rechtliche Beurteilung grenzüberschreitender Telearbeit: Slowenien und Italien sind Übereinkommen neu beigetreten
| Das Multilaterale Rahmenübereinkommen bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit bietet seit 01.07.2023 den Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bis zu 49,99 Prozent ihrer Arbeitszeit in Form von Telearbeit in ihrem Wohnstaat zu erbringen und dem Sozialversicherungsrecht des Staates zu unterliegen, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Das Rahmenübereinkommen gilt aber nur, wenn es der Wohnstaat des Beschäftigten und der Staat des Arbeitgebers unterzeichnet haben. Seit Inkrafttreten sind zwei neue Unterzeichner hinzugekommen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses LGP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,90 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig