· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Achtmal längerer Weg nach Hause ‒ kein Wegeunfall
| Kein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Wegeunfall liegt vor, wenn nicht der direkte Weg, sondern ein achtmal längerer Weg nach Hause gewählt wird. Das hat das SG Osnabrück entschieden. Nach seiner Sicht haben für den längeren Weg keine Gründe vorgelegen, die es rechtfertigen, diesen unter den Schutz der Wegeunfallversicherung zu stellen (SG Osnabrück, Urteil vom 01.08.2019, Az. S 19 U 251/17, Abruf-Nr. 211925 , nicht rechtskräftig). |
Weiterführender Hinweis
- Übersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung ‒ Rechtsprechungsübersicht“ → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: ID 46209385