· Fachbeitrag · Unfallversicherung
Drei neue Urteile zum Arbeitsunfall
| Streit ist vorprogrammiert, wenn es darum geht, ob ein Unfall als Arbeitsunfall einzuordnen ist. Aktuell hat das BSG die Frage beantwortet, ob der Sturz auf einer Weihnachtsfeier, im Home Office oder bei einer Betriebsratsveranstaltung ein Arbeitsunfall ist. |
Arbeitsunfall - Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs
Eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen einer sachgebiets-internen Weihnachtsfeier mit anderen Kollegen nach dem gemeinsamen Kaffeetrinken wandert und dabei ausrutscht, erleidet einen Arbeitsunfall. Voraussetzung ist, dass die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hat und die Feier durchführt (BSG, Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 19/14 R, Abruf-Nr. 187039).
Wichtig | Neu ist, dass die persönliche Teilnahme der Betriebsleitung für die Anerkennung einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nicht mehr erforderlich ist (Änderung der Rechtsprechung). Ausreichend ist, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl im jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert wird. Notwendig ist dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offensteht und die Sachgebiets- bzw. Teamleitung teilnimmt.
Kein Arbeitsunfall - Weg zur Nahrungsaufnahme im Home Office
Eine Arbeitnehmerin, die von ihrem Telearbeitsplatz zur Küche geht, um sich Wasser zu holen, dabei ausrutscht und sich verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall (BSG, Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R, Abruf-Nr. 187328).
Wichtig | Für das BSG führt zwar die arbeitsrechtliche Vereinbarung von Arbeit in einem Home Office zu einer Verlagerung von unternehmensbezogenen Verrichtungen in den häuslichen Bereich. Das nimmt einer Wohnung aber nicht den Charakter der privaten, nicht versicherten Lebenssphäre. Der Arbeitgeber hat die dortigen Risiken nicht zu verantworten.
Kein Arbeitsunfall - Betriebsrat außerhalb eines Schulungsseminars
Ein Betriebsrat, der nach einem Schulungsseminar gemeinsam mit den anderen Seminarteilnehmern in einem Abenteuerwald ausrutscht und sich verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.5.2016, Az. L 6 U 836/16, Abruf-Nr. 186381).
Wichtig | Unfallversichert ist bei einer Seminarteilnahme nur der, der bei der konkreten Verrichtung zur Zeit des Unfalls ein unternehmensbezogenes Recht wahrnimmt. Der Besuch des Abenteuerwaldes steht nach Ansicht des LSG nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem unfallversicherten Seminar, weil es für eine private Unternehmung unterbrochen wurde.
Weiterführender Hinweis
- Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung>“ auf lgp.iww.de → Abruf-Nr. 43957341