· Nachricht · Unfallversicherung
Kein unfallversicherungsrechtlicher Gemeinnützigkeitsbegriff
| Ein Profifußballverein ist nicht wegen Gemeinnützigkeit von bestimmten Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung befreit, wenn das Finanzamt ihn als körperschaftsteuerpflichtig eingestuft hat. Dies hat das BSG entschieden. Einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit gibt es nicht. |
Der Profifußballverein hatte nach seiner Neugründung eine Erste Herrenmannschaft sowie eine Kinder- und Jugendabteilung. Das Finanzamt bescheinigte dem Verein zunächst insgesamt ‒ aber nur vorläufig ‒ die Gemeinnützigkeit. Die Berufsgenossenschaft befreite den Verein sodann aufgrund der Bescheinigung des Finanzamts insgesamt von bestimmten Rentenlasten für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Das Finanzamt stellte später fest, dass die Erste Mannschaft des Vereins körperschaftsteuerpflichtig und nicht gemeinnützig ist. Daraufhin hob die Berufsgenossenschaft auch die Befreiung der Ersten Mannschaft von den Anteilen zu den genannten Rentenlasten auf. Die Klage gegen den Aufhebungsbescheid blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das BSG stellt klar: Die Erste Mannschaft ist im Steuerrecht nicht als gemeinnützig anerkannt, sondern körperschaftsteuerpflichtig. Deshalb ist sie auch im Unfallversicherungsrecht nicht als gemeinnützige Einrichtung einzustufen (BSG, Urteil vom 08.12.2021, Az. B 2 U 12/20 R, Abruf-Nr. 226275).