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  • 28.03.2013 · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    Rufbereitschaft: Arbeitsunfall auch bei gemischter Tätigkeit

    | Ein Arbeitnehmer, der während seiner Rufbereitschaft spazieren geht, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er ein dienstliches Telefonat auf dem Diensthandy annimmt, dabei die schneebedeckte Bordsteinkante übersieht, stürzt und sich den Knöchel bricht. Die Berufsgenossenschaft muss leisten, so das LSG Nordrhein-Westfalen. |