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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    Arbeitnehmer stirbt: Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs sind sozialversicherungspflichtig

    | Auch Zahlungen zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus Anlass des Todes des Arbeitnehmers lösen Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Das haben die Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung am 20.11.2019 beschlossen. |

     

    Arbeitsrechtlicher Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Tod

    Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, den der Erblasser nicht genommen hat. Das hat der EuGH schon im Jahr 2014 entschieden (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, Rs. C-118/13, Abruf-Nr. 141844). Mittlerweile hat auch das BAG seine Rechtsprechung an die des EuGH angepasst, dass der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung weiter besteht, wenn das Arbeitsverhältnis deshalb beendet worden ist, weil der Arbeitnehmer gestorben ist (BAG, Urteil vom 22.01.2019, Az. 9 AZR 45/16, Abruf-Nr. 206734).

     

    Urlaubsabgeltung ab dem 23.01.2019 beitragspflichtig

    Vor diesem Hintergrund vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung seit dem 20.11.2019 folgende Auffassung (Besprechungsergebnis vom 20.11.2019 (TOP 1), Abruf-Nr. 213667): Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch. Sie sind somit als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV zu werten. Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür in § 23a SGB IV vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird (§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV).