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  • · Fachbeitrag · Vorsorgeaufwendungen

    Haftung für nicht abgeführte Beiträge an Pensionskasse

    | Führt der Arbeitgeber Beiträge an eine Pensionskasse nicht ab, und unterrichtet der Geschäftsführer die Arbeitnehmer nicht spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach, haftet der Geschäftsführer auf Schadenersatz wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 823 Abs. 2 BGB, § 266a Abs. 3 StGB). Das hat das LAG Düsseldorf entschieden. |

     

    Das gilt, wenn die Beiträge aus Entgeltbestandteilen der Arbeitnehmer bezahlt werden. Dabei ist es egal, ob die Bestandteile aus einer Entgeltumwandlung stammen oder es sich um einen Arbeitgeberzuschuss handelt. Gleiches gilt für tarifliche Altersvorsorgebeiträge, wenn die Auslegung des Tarifvertrags ergibt, dass es sich dabei um Entgeltbestandteile handelt. Ob diese an den Arbeitnehmer unmittelbar hätten ausgezahlt werden dürfen, ist unerheblich. Für die Strafbarkeit nach § 266a Abs. 3 StGB muss der Arbeitnehmer nicht Versicherungsnehmer der Pensionskasse sein. Es reicht, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Beiträge zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person aus dessen Entgelt an die Pensionskasse abführen musste (LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.9.2015, Az. 12 Sa 175/15, Abruf-Nr. 181996).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 2 | ID 43750109