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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    So wirkt sich der geänderte Rechnungszins auf die Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten aus

    von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

    | Im Februar 2016 wurde eine Änderung des Abzinsungssatzes für die Bewertung von Pensionsverbindlichkeiten in der Handelsbilanz beschlossen. Grund ist der gesunkene Rechnungszins und die hierdurch bedingten starken Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen. Um die Unternehmen zu entlasten, wurde nun der Zeitraum der Durchschnittsbildung von sieben auf zehn Jahre verlängert. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie die Auswirkungen auf die Handelsbilanz. Die Steuerbilanz ist nicht betroffen. |

    Verlängerung des Durchschnittszeitraums auf zehn Jahre

    Der Zeitraum für die Durchschnittsbildung des Rechnungszinses wurde von sieben auf zehn Jahre verlängert. Dies betrifft allerdings nur die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen. Bei anderen Verbindlichkeiten wie Jubliäums- oder Altersteilzeitverpflichtungen bleibt es beim Alten, sprich beim Sieben-Jahres-Durchschnittszins.

     

    Durch die Verlängerung des Durchschnittszeitraums steigt aktuell der Rechnungszins, weil nun Jahre mit noch vergleichsweise hohen Rechnungszinsen in die Durchschnittsberechnung einfließen. Allerdings wird in den folgenden Jahren auch der Zehn-Jahres-Durchschnitt einen von Jahr zu Jahr sinkenden Rechnungszins ergeben. Das wirkt sich dann entsprechend bei den zu bilanzierenden Pensionsrückstellungen aus.

     

    • Vergleich Rechnungszins Sieben- und Zehn-Jahres-Durchschnitt

    31.12.2015

    31.1.2016

    29.2.2016

    31.3.2016

    30.4.2016

    31.5.2016

    Sieben-Jahres-Durchschnittszins

    3,89 %

    3,83 %

    3,76 %

    3,70 %

    3,64 %

    3,58 %

    Zehn-Jahres-Durchschnittszins

    4,31 %

    4,29 %

    4,27 %

    4,24 %

    4,22 %

    4,20 %

    Unterschied

    0,42 %

    0,46 %

    0,51 %

    0,54 %

    0,58 %

    0,62 %

    Quelle: Deutsche Bundesbank, 15 Jahre Restlaufzeit

     

     

    Wenn die Zinsen in (ferner) Zukunft wieder steigen werden, kann die neue Regelung (Zehn-Jahres-Durchschnitt) zu niedrigeren Rechnungszinsen führen als auf Basis der bisherigen Regelung (Sieben-Jahres-Durchschnitt).

    Zwei Berechnungen nötig

    Die Änderung sieht vor, dass künftig nicht nur der Wert der Pensionsrückstellungen auf Basis des Zehn-Jahres-Durchschnittszinses ermittelt werden muss, sondern auch der Wert auf Basis des Sieben-Jahres-Durchschnittszinses. Hintergrund ist: Der durch die Zinsänderung bedingte Ertrag darf nicht ausgeschüttet werden. Der Unterschiedsbetrag muss nicht nur im Jahr der Umstellung, sondern künftig jährlich ermittelt werden. Der jeweilige Betrag muss unterhalb der Bilanz oder im Anhang zur Bilanz angegeben werden (§ 253 Abs. 6 HGB neue Fassung).

    Änderung bereits für 2015 möglich, ab 2016 Pflicht

    Diese Änderung gilt verpflichtend für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Unternehmen können von der neuen Regelung auch schon zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2015 Gebrauch machen (Wahlrecht), sofern der Jahresabschluss noch nicht erstellt ist.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Unternehmen, die vom Wahlrecht Gebrauch machen wollen, sollten sich vor ihrer Entscheidung beide Werte (auf Basis eines Sieben- und Zehn-Jahresdurchschnittszinses) berechnen lassen.
    • Auch die Höhe der Pensionsrückstellungen zum Bilanztermin 2014 und der Wert auf Basis des für den Bilanzstichtag 2016 prognostizierten Zinssatzes sollte bei der Entscheidung eine Rolle spielen.
    • Zum Stichtag 31. Dezember 2014 lag der Rechnungszins bei 4,53 Prozent.
      • Würde man 2015 vom Wahlrecht Gebrauch machen, würde sich der Zinsabfall abschwächen (Sieben-Jahres-Durchschnitt: 3,89 Prozent, Zehn-Jahres-Durchschnitt: 4,31 Prozent). Der zinsbedingte Anstieg bei den Pensionsrückstellungen würde also abgefedert werden.
      • Würde man das Wahlrecht nicht ausüben und erstmals 2016 die neue Regelung anwenden, käme es von 2015 zu 2016 zu einem Zinsanstieg (31. Dezember 2015: 3,89 Prozent, prognostizierter Wert für 31. Dezember 2016: 4,03 Prozent). Dies kann zu einer Auflösung bei den Pensionsrückstellungen führen, zumindest wird der Anstieg bei den Rückstellungen durch den gestiegenen Rechnungszins deutlich abgeschwächt. Zum Bilanztermin 2017 ist dann wieder mit einem zinsbedingten Anstieg bei den Pensionsrückstellungen zu rechnen, wenn - was zu erwarten ist - der Rechnungszins abfällt.
    • Grundsätzlich dürfte eine Nutzung des Wahlrechts im Jahr 2015 einen eher gleichmäßigeren Verlauf der Pensionsrückstellungen mit sich bringen.
    • Natürlich muss auch die konkrete Situation des Unternehmens sowie das gesamte Bilanzbild in die Überlegung, vom Wahlrecht Gebrauch zu machen, einbezogen werden.
     
    • Beispiel zum Wahlrecht

    Ein Versorgungsberechtigter, geboren im Februar 1972, hat eine Pensionszusage auf Altersrente ab Alter 65 in Höhe von 4.900 Euro monatlich und eine Invalidenrente in Höhe von 1.800 Euro monatlich. Der handelsbilanziellen Bewertung liegt ein Anwartschaftstrend von 1,5 Prozent zugrunde und ein Rententrend von 2,2 Prozent.

    • Stellt das Unternehmen bereits 2015 auf die neue Regelung um, hätte es zum Bilanztermin 2016 einen Anstieg bei den handelsbilanziellen Pensionsrückstellungen in Höhe von prognostiziert 43.545 Euro.
    • Bleibt es 2015 noch bei der alten Regelung, würde der Anstieg nur 14.599 Euro betragen. Allerdings würde sich die starke Zinssenkung des Sieben-Jahres-Durchschnittswerts von 4,53 Prozent Ende 2014 auf 3,89 Prozent Ende 2015 stark bemerkbar machen (Zuführung von 63.732 Euro).
     

    • Gegenüberstellung

    31.12.2014

    31.12.2015

    31.12.2016

    Erfüllungsbetrag

    178.627 Euro

    (Zins: 4,53 %)

    242.359 Euro

    (Zins 3,89 %)

    256.958 Euro

    (Prognosezins: 4,03 %)

    Zuführung ohne Nutzung des Wahlrechts

    63.732 Euro

    14.599 Euro

    Erfüllungsbetrag

    178.627 Euro

    (Zins: 4,53 %)

    213.413 Euro

    (Zins 4,31 %)

    256.958 Euro

    (Prognosezins: 4,03 %)

    Zuführung bei Nutzung des Wahlrechts

    34.786 Euro

    43.545 Euro

     

     

    Die folgende Grafik zeigt, dass im Beispielsfall der Verlauf der Rückstellungen bei Nutzung des Wahlrechts gleichmäßiger ist.

     

     

    FAZIT | Der Gesetzgeber hat den Durchschnittszeitraum für die Zinsermittlung zum Zwecke der Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen von sieben auf zehn Jahre verlängert. Der durch die Zinsänderung bedingte Ertrag ist ausschüttungsgesperrt. Es sind also auf Dauer zwei Berechnungen erforderlich: die Pensionsrückstellungen auf Basis des Sieben-Jahres-Durchschnittszinses und auf Basis des Zehn-Jahres-Durchschnittszinses. Die neue Regelung gilt verpflichtend für Wirtschaftsjahre ab 2016, wahlweise auch schon für den Stichtag 31. Dezember 2015.

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ vom 11. März 2016 → Abruf-Nr. 186725
    Quelle: ID 44119540