· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Honorarnotärzte - mit den richtigen Regelungen lässt sich Scheinselbstständigkeit vermeiden
von RA Marc Ecklebe, AHW Steuerberater Wirtschaftsprüfer Rechtsanwälte, Köln
| Eine Entscheidung des BSG vom August 2016 zur vermeintlichen Scheinselbstständigkeit von auf Honorarbasis tätigen Notärzten hat für erheblichen medialen Wirbel gesorgt - letztendlich viel Lärm um Nichts. Der folgende Beitrag zeigt, dass es weiterhin möglich ist, eine Tätigkeit als Notarzt sozialversicherungsfrei auszuüben - vorausgesetzt der Vertrag wird richtig gestaltet und umgesetzt. Dabei hilft eine Checkliste zum Download. |
BSG hat nicht inhaltlich über Sozialversicherungspflicht entschieden
Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hatte - wie auch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) - einen beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) nebenberuflich als Notarzt auf Honorarbasis beschäftigten Oberarzt als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer des DRK eingestuft (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.04.2015, Az. L 7 R 60/12).
Dagegen wehrte sich das DRK mit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG, weil das LSG die Revision nicht zugelassen hatte. Ohne Erfolg. Das DRK hatte keinen der Revisionszulassungsgründe hinreichend dargelegt, sodass das BSG die Beschwerde allein aus formalen Gründen als unzulässig verworfen hat. Mit dem Inhalt der LSG-Entscheidung hat sich das BSG nicht auseinandergesetzt (BSG, Beschluss vom 01.08.2016, Az. B 12 R 19/15 B, Abruf-Nr. 189553). Die Entscheidung lässt mithin keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob das BSG eine Tätigkeit als Honorararzt nur im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses als möglich ansieht.
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