07.09.2010 | § 17 EStG
Nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig
Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung i.S. des § 17 EStG anfallen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht (BFH 16.3.10, VIII R 20/08, Abruf-Nr. 102335). Diese Rechtsprechungsänderung beruht darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen i.S. des § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen, so der BFH in der Urteilsbegründung.
Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 147 | ID 138392