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  • 07.09.2010 | § 17 EStG

    Nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig

    Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Kapitalbeteiligung i.S. des § 17 EStG anfallen, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht (BFH 16.3.10, VIII R 20/08, Abruf-Nr. 102335). Diese Rechtsprechungsänderung beruht darauf, dass der Gesetzgeber die Steuerbarkeit privater Vermögenszuwächse bei wesentlichen Beteiligungen i.S. des § 17 EStG schrittweise erheblich ausgedehnt hat. Außerdem können Unternehmer nachträgliche Schuldzinsen unter denselben Voraussetzungen abziehen, so der BFH in der Urteilsbegründung.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 147 | ID 138392